Jugendliche, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein Beschäftigungsverhältnis beginnen und ärztlich untersucht werden müssen, erhalten beim Einwohnermeldeamt (Bürgerbüro) der Gemeinde einen Untersuchungsberechtigungsschein.
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist dem Arbeitgeber vor Aufnahme einer Beschäftigung eines Jugendlichen unter 18 Jahren auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Für eine weitere Untersuchung (Nachuntersuchung) ist die Vorlage eines Nachweises über ein bestehendes Ausbildungsverhältnis des Ausbildungsbetriebes unbedingt erforderlich.